AVV 19 03 07
Verfestigte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 06 fallen
19 Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen und der Abwasserbehandlung›19 03 Stabilisierte und verfestigte Abfälle
⟷Spiegeleintrag:
19 03 06* — Als gefährlich eingestufte verfestigte Abfälle19 03 06* gilt, wenn gefährliche Stoffe enthalten sind (z.B. Teer, Asbest, PCB).
AVV 19 03 07 steht für „Verfestigte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 06 fallen" und gehört zum Kapitel „Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen und der Abwasserbehandlung" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel gilt als nicht gefährlich.
Quelle: AVV — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
Umrechnung
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Entsorgung
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