AVV 19 03 06*

Als gefährlich eingestufte verfestigte Abfälle

19 Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen und der Abwasserbehandlung19 03 Stabilisierte und verfestigte Abfälle

Spiegeleintrag:

19 03 07Verfestigte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 06 fallen

19 03 07 gilt, wenn keine gefährlichen Stoffe enthalten sind.

Gefährlicher AbfalleANV-pflichtig

AVV 19 03 06 steht für „Als gefährlich eingestufte verfestigte Abfälle" und gehört zum Kapitel „Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen und der Abwasserbehandlung" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel ist als gefährlicher Abfall eingestuft.

Quelle: AVV i.V.m. NachwV § 2 — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.

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