AVV 19 03 06*
Als gefährlich eingestufte verfestigte Abfälle
19 Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen und der Abwasserbehandlung›19 03 Stabilisierte und verfestigte Abfälle
⟷Spiegeleintrag:
19 03 07 — Verfestigte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 06 fallen19 03 07 gilt, wenn keine gefährlichen Stoffe enthalten sind.
AVV 19 03 06 steht für „Als gefährlich eingestufte verfestigte Abfälle" und gehört zum Kapitel „Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen und der Abwasserbehandlung" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel ist als gefährlicher Abfall eingestuft.
Quelle: AVV i.V.m. NachwV § 2 — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
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