AVV 19 03 04*
Als gefährlich eingestufte teilweise stabilisierte Abfälle, mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 08 fallen
19 Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen und der Abwasserbehandlung›19 03 Stabilisierte und verfestigte Abfälle
⟷Spiegeleintrag:
19 03 05 — Stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 04 fallen19 03 05 gilt, wenn keine gefährlichen Stoffe enthalten sind.
AVV 19 03 04 steht für „Als gefährlich eingestufte teilweise stabilisierte Abfälle, mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 08 fallen" und gehört zum Kapitel „Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen und der Abwasserbehandlung" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel ist als gefährlicher Abfall eingestuft.
Quelle: AVV i.V.m. NachwV § 2 — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
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Entsorgung
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