AVV 19 03 05
Stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 04 fallen
19 Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen und der Abwasserbehandlung›19 03 Stabilisierte und verfestigte Abfälle
⟷Spiegeleintrag:
19 03 04* — Als gefährlich eingestufte teilweise stabilisierte Abfälle, mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 08 fallen19 03 04* gilt, wenn gefährliche Stoffe enthalten sind (z.B. Teer, Asbest, PCB).
AVV 19 03 05 steht für „Stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 04 fallen" und gehört zum Kapitel „Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen und der Abwasserbehandlung" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel gilt als nicht gefährlich.
Quelle: AVV — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
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