AVV 19 02 09*

Feste brennbare Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

19 Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen und der Abwasserbehandlung19 02 Abfälle aus der physikalisch-chemischen Behandlung von Abfällen

Spiegeleintrag:

19 02 10Brennbare Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 02 08 und 19 02 09 fallen

19 02 10 gilt, wenn keine gefährlichen Stoffe enthalten sind.

Gefährlicher AbfalleANV-pflichtig

AVV 19 02 09 steht für „Feste brennbare Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten" und gehört zum Kapitel „Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen und der Abwasserbehandlung" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel ist als gefährlicher Abfall eingestuft.

Quelle: AVV i.V.m. NachwV § 2 — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.

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