AVV 19 02 04*
Vorgemischte Abfälle, die wenigstens einen gefährlichen Abfall enthalten
19 Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen und der Abwasserbehandlung›19 02 Abfälle aus der physikalisch-chemischen Behandlung von Abfällen
AVV 19 02 04 steht für „Vorgemischte Abfälle, die wenigstens einen gefährlichen Abfall enthalten" und gehört zum Kapitel „Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen und der Abwasserbehandlung" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel ist als gefährlicher Abfall eingestuft.
Quelle: AVV i.V.m. NachwV § 2 — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
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