AVV 19 02 03

Vorgemischte Abfälle, die ausschließlich aus nicht gefährlichen Abfällen bestehen

19 Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen und der Abwasserbehandlung19 02 Abfälle aus der physikalisch-chemischen Behandlung von Abfällen

Nicht gefährlichKein eANV

AVV 19 02 03 steht für „Vorgemischte Abfälle, die ausschließlich aus nicht gefährlichen Abfällen bestehen" und gehört zum Kapitel „Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen und der Abwasserbehandlung" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel gilt als nicht gefährlich. Der Umrechnungsfaktor beträgt 1.5 t/m³.

Quelle: AVV — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.

Umrechnung

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Quelle: Bayerisches Landesamt für Statistik – Abfallartenkatalog

Angaben ohne Gewähr. Es gelten die jeweils aktuellen Fassungen.

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Entsorgung

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Häufig gestellte Fragen

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