AVV 17 02 03

Kunststoff

17 Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushubböden von verunreinigten Standorten)17 02 Holz, Glas und Kunststoff

Auch: Baukunststoff, Kunststoff Bau, PVC-Rohre, Kunststoffrohre, Kunststofffenster

Nicht gefährlichKein eANVGewAbfV-relevant

AVV 17 02 03 steht für „Kunststoff" und gehört zum Kapitel „Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushubböden von verunreinigten Standorten)" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel gilt als nicht gefährlich. Der Umrechnungsfaktor beträgt 0.6 t/m³.

Quelle: AVV — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.

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Quelle: Bayerisches Landesamt für Statistik – Abfallartenkatalog

Angaben ohne Gewähr. Es gelten die jeweils aktuellen Fassungen.

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