AVV 16 10 01*

Wässrige flüssige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

16 Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind16 10 Wässrige flüssige Abfälle zur externen Behandlung

Spiegeleintrag:

16 10 02Wässrige flüssige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 10 01 fallen

16 10 02 gilt, wenn keine gefährlichen Stoffe enthalten sind.

Gefährlicher AbfalleANV-pflichtig

AVV 16 10 01 steht für „Wässrige flüssige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten" und gehört zum Kapitel „Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel ist als gefährlicher Abfall eingestuft. Der Umrechnungsfaktor beträgt 1.015 t/m³.

Quelle: AVV i.V.m. NachwV § 2 — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.

Umrechnung

Schnellwahl:
Quelle: Bayerisches Landesamt für Statistik – Abfallartenkatalog

Angaben ohne Gewähr. Es gelten die jeweils aktuellen Fassungen.

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