AVV 16 09 02*
Chromate, z.B. Kaliumchromat, Kalium- oder Natriumdichromat
16 Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind›16 09 Oxidierende Stoffe
AVV 16 09 02 steht für „Chromate, z.B. Kaliumchromat, Kalium- oder Natriumdichromat" und gehört zum Kapitel „Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel ist als gefährlicher Abfall eingestuft.
Quelle: AVV i.V.m. NachwV § 2 — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
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