AVV 16 03 06
Organische Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 03 05 fallen
16 Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind›16 03 Fehlchargen und ungebrauchte Erzeugnisse
⟷Spiegeleintrag:
16 03 05* — Organische Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten16 03 05* gilt, wenn gefährliche Stoffe enthalten sind (z.B. Teer, Asbest, PCB).
AVV 16 03 06 steht für „Organische Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 03 05 fallen" und gehört zum Kapitel „Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel gilt als nicht gefährlich.
Quelle: AVV — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
Umrechnung
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Entsorgung
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