AVV 16 01 10*

Explosive Bauteile (z.B. aus Airbags)

16 Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind16 01 Altfahrzeuge und Abfälle aus der Demontage von Altfahrzeugen

Gefährlicher AbfalleANV-pflichtig

AVV 16 01 10 steht für „Explosive Bauteile (z.B. aus Airbags)" und gehört zum Kapitel „Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel ist als gefährlicher Abfall eingestuft.

Quelle: AVV i.V.m. NachwV § 2 — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.

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