AVV 13 01 12*
Biologisch leicht abbaubare Hydrauliköle
13 Ölabfälle und Abfälle aus flüssigen Brennstoffen›13 01 Abfälle von Hydraulikölen
AVV 13 01 12 steht für „Biologisch leicht abbaubare Hydrauliköle" und gehört zum Kapitel „Ölabfälle und Abfälle aus flüssigen Brennstoffen" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel ist als gefährlicher Abfall eingestuft.
Quelle: AVV i.V.m. NachwV § 2 — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
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