AVV 10 08 12*
Teerhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung
10 Abfälle aus thermischen Prozessen›10 08 Abfälle aus sonstiger thermischer Nichteisenmetallurgie
⟷Spiegeleintrag:
10 08 13 — Abfälle aus der Anodenherstellung, die Kohlenstoff enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 12 fallen10 08 13 gilt, wenn keine gefährlichen Stoffe enthalten sind.
AVV 10 08 12 steht für „Teerhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung" und gehört zum Kapitel „Abfälle aus thermischen Prozessen" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel ist als gefährlicher Abfall eingestuft.
Quelle: AVV i.V.m. NachwV § 2 — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
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