AVV 10 06 02

Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)

10 Abfälle aus thermischen Prozessen10 06 Abfälle aus der thermischen Kupfermetallurgie

Nicht gefährlichKein eANV

AVV 10 06 02 steht für „Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)" und gehört zum Kapitel „Abfälle aus thermischen Prozessen" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel gilt als nicht gefährlich.

Quelle: AVV — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.

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