AVV 08 01 11*
Farb- und Lackabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten
08 Abfälle aus HZVA von Beschichtungen, Klebstoffen, Dichtmassen und Druckfarben›08 01 Abfälle aus HZVA und Entfernung von Farben und Lacken
Auch: Lösemittelfarbe, Lösemittellack, lösemittelhaltige Farbe, lösemittelhaltiger Lack
⟷Spiegeleintrag:
08 01 12 — Farb- und Lackabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 11 fallen08 01 12 gilt, wenn keine gefährlichen Stoffe enthalten sind.
AVV 08 01 11 steht für „Farb- und Lackabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten" und gehört zum Kapitel „Abfälle aus HZVA von Beschichtungen, Klebstoffen, Dichtmassen und Druckfarben" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel ist als gefährlicher Abfall eingestuft. Der Umrechnungsfaktor beträgt 0.7 t/m³.
Quelle: AVV i.V.m. NachwV § 2 — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
Umrechnung
Angaben ohne Gewähr. Es gelten die jeweils aktuellen Fassungen.
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