AVV 06 01 04*
Phosphorsäure und phosphorige Säure
06 Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen›06 01 Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung von Säuren
AVV 06 01 04 steht für „Phosphorsäure und phosphorige Säure" und gehört zum Kapitel „Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel ist als gefährlicher Abfall eingestuft. Der Umrechnungsfaktor beträgt 1.05 t/m³.
Quelle: AVV i.V.m. NachwV § 2 — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
Umrechnung
Angaben ohne Gewähr. Es gelten die jeweils aktuellen Fassungen.
Passende Behälter
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Entsorgung
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