AVV 20 02 03

Andere nicht biologisch abbaubare Abfälle

20 Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle)20 02 Garten- und Parkabfälle (einschließlich Friedhofsabfälle)

Nicht gefährlichKein eANV

AVV 20 02 03 steht für „Andere nicht biologisch abbaubare Abfälle" und gehört zum Kapitel „Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle)" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel gilt als nicht gefährlich.

Quelle: AVV — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.

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