AVV 19 08 10*
Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 09 fallen
19 Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen und der Abwasserbehandlung›19 08 Abfälle aus Abwasserbehandlungsanlagen a. n. g.
⟷Spiegeleintrag:
19 08 09 — Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern, die ausschließlich Speiseöle und -fette enthalten19 08 09 gilt, wenn keine gefährlichen Stoffe enthalten sind.
AVV 19 08 10 steht für „Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 09 fallen" und gehört zum Kapitel „Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen und der Abwasserbehandlung" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel ist als gefährlicher Abfall eingestuft. Der Umrechnungsfaktor beträgt 1.225 t/m³.
Quelle: AVV i.V.m. NachwV § 2 — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
Umrechnung
Angaben ohne Gewähr. Es gelten die jeweils aktuellen Fassungen.
Passende Behälter
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Entsorgung
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