AVV 18 01 01
Spitze oder scharfe Gegenstände (außer 18 01 03)
18 Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung›18 01 Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen
⟷Spiegeleintrag:
18 01 03* — Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden18 01 03* gilt, wenn gefährliche Stoffe enthalten sind (z.B. Teer, Asbest, PCB).
AVV 18 01 01 steht für „Spitze oder scharfe Gegenstände (außer 18 01 03)" und gehört zum Kapitel „Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel gilt als nicht gefährlich. Der Umrechnungsfaktor beträgt 0.5 t/m³.
Quelle: AVV — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
Umrechnung
Angaben ohne Gewähr. Es gelten die jeweils aktuellen Fassungen.
Passende Behälter
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Entsorgung
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