AVV 10 13 09*
Asbesthaltige Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement
10 Abfälle aus thermischen Prozessen›10 13 Abfälle aus der Herstellung von Zement, Branntkalk, Gips und Erzeugnissen aus diesen
⟷Spiegeleintrag:
10 13 10 — Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 fallen10 13 10 gilt, wenn keine gefährlichen Stoffe enthalten sind.
AVV 10 13 09 steht für „Asbesthaltige Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement" und gehört zum Kapitel „Abfälle aus thermischen Prozessen" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel ist als gefährlicher Abfall eingestuft. Der Umrechnungsfaktor beträgt 1.5 t/m³.
Quelle: AVV i.V.m. NachwV § 2 — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
Umrechnung
Angaben ohne Gewähr. Es gelten die jeweils aktuellen Fassungen.
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Entsorgung
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