AVV 06 02 04*
Natrium- und Kaliumhydroxid
06 Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen›06 02 Abfälle aus HZVA von Basen
AVV 06 02 04 steht für „Natrium- und Kaliumhydroxid" und gehört zum Kapitel „Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel ist als gefährlicher Abfall eingestuft.
Quelle: AVV i.V.m. NachwV § 2 — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
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