AVV 05 07 02
Schwefelhaltige Abfälle
05 Abfälle aus der Erdölraffination, Erdgasreinigung und Kohlepyrolyse›05 07 Abfälle aus Erdgasreinigung und -transport
AVV 05 07 02 steht für „Schwefelhaltige Abfälle" und gehört zum Kapitel „Abfälle aus der Erdölraffination, Erdgasreinigung und Kohlepyrolyse" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel gilt als nicht gefährlich. Der Umrechnungsfaktor beträgt 1 t/m³.
Quelle: AVV — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
Umrechnung
Angaben ohne Gewähr. Es gelten die jeweils aktuellen Fassungen.
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Entsorgung
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