AVV 05 07 02

Schwefelhaltige Abfälle

05 Abfälle aus der Erdölraffination, Erdgasreinigung und Kohlepyrolyse05 07 Abfälle aus Erdgasreinigung und -transport

Nicht gefährlichKein eANV

AVV 05 07 02 steht für „Schwefelhaltige Abfälle" und gehört zum Kapitel „Abfälle aus der Erdölraffination, Erdgasreinigung und Kohlepyrolyse" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel gilt als nicht gefährlich. Der Umrechnungsfaktor beträgt 1 t/m³.

Quelle: AVV — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.

Umrechnung

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Quelle: Bayerisches Landesamt für Statistik – Abfallartenkatalog

Angaben ohne Gewähr. Es gelten die jeweils aktuellen Fassungen.

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