AVV 05 07 01*
Quecksilberhaltige Abfälle
05 Abfälle aus der Erdölraffination, Erdgasreinigung und Kohlepyrolyse›05 07 Abfälle aus Erdgasreinigung und -transport
AVV 05 07 01 steht für „Quecksilberhaltige Abfälle" und gehört zum Kapitel „Abfälle aus der Erdölraffination, Erdgasreinigung und Kohlepyrolyse" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel ist als gefährlicher Abfall eingestuft. Der Umrechnungsfaktor beträgt 1.2 t/m³.
Quelle: AVV i.V.m. NachwV § 2 — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
Umrechnung
Angaben ohne Gewähr. Es gelten die jeweils aktuellen Fassungen.
Passende Behälter
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Entsorgung
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