AVV 19 07 03
Deponiesickerwasser mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 07 02 fällt
19 Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen und der Abwasserbehandlung›19 07 Deponiesickerwasser
⟷Spiegeleintrag:
19 07 02* — Deponiesickerwasser, das gefährliche Stoffe enthält19 07 02* gilt, wenn gefährliche Stoffe enthalten sind (z.B. Teer, Asbest, PCB).
AVV 19 07 03 steht für „Deponiesickerwasser mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 07 02 fällt" und gehört zum Kapitel „Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen und der Abwasserbehandlung" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel gilt als nicht gefährlich. Der Umrechnungsfaktor beträgt 1 t/m³.
Quelle: AVV — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
Umrechnung
Angaben ohne Gewähr. Es gelten die jeweils aktuellen Fassungen.
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Entsorgung
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