AVV 19 07 02*
Deponiesickerwasser, das gefährliche Stoffe enthält
19 Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen und der Abwasserbehandlung›19 07 Deponiesickerwasser
⟷Spiegeleintrag:
19 07 03 — Deponiesickerwasser mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 07 02 fällt19 07 03 gilt, wenn keine gefährlichen Stoffe enthalten sind.
AVV 19 07 02 steht für „Deponiesickerwasser, das gefährliche Stoffe enthält" und gehört zum Kapitel „Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen und der Abwasserbehandlung" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel ist als gefährlicher Abfall eingestuft. Der Umrechnungsfaktor beträgt 1 t/m³.
Quelle: AVV i.V.m. NachwV § 2 — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
Umrechnung
Angaben ohne Gewähr. Es gelten die jeweils aktuellen Fassungen.
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Entsorgung
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