AVV 17 04 10*
Kabel, die Öl, Kohlenteer oder andere gefährliche Stoffe enthalten
17 Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushubböden von verunreinigten Standorten)›17 04 Metalle (einschließlich Legierungen)
Auch: kontaminierte Kabel, ölhaltige Kabel, teerhaltige Kabel
⟷Spiegeleintrag:
17 04 11 — Kabel mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 04 10 fallen17 04 11 gilt, wenn keine gefährlichen Stoffe enthalten sind.
AVV 17 04 10 steht für „Kabel, die Öl, Kohlenteer oder andere gefährliche Stoffe enthalten" und gehört zum Kapitel „Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushubböden von verunreinigten Standorten)" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel ist als gefährlicher Abfall eingestuft. Der Umrechnungsfaktor beträgt 3.4 t/m³.
Quelle: AVV i.V.m. NachwV § 2 — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
Umrechnung
Angaben ohne Gewähr. Es gelten die jeweils aktuellen Fassungen.
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