AVV 17 01 02
Ziegel
17 Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushubböden von verunreinigten Standorten)›17 01 Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik
Auch: Ziegel, Ziegelsteine, Ziegelbruch, Dachziegel, Kalksandstein, Backsteine, Mauerziegel, Mauersteine, Mauerwerk
AVV 17 01 02 steht für „Ziegel" und gehört zum Kapitel „Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushubböden von verunreinigten Standorten)" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel gilt als nicht gefährlich. Der Umrechnungsfaktor beträgt 1.3 t/m³.
Quelle: AVV — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
Umrechnung
Angaben ohne Gewähr. Es gelten die jeweils aktuellen Fassungen.
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