AVV 07 05 14
Feste Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 05 13 fallen
07 Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen›07 05 Abfälle aus HZVA von Pharmazeutika
⟷Spiegeleintrag:
07 05 13* — Feste Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten07 05 13* gilt, wenn gefährliche Stoffe enthalten sind (z.B. Teer, Asbest, PCB).
Nicht gefährlichKein eANV
AVV 07 05 14 steht für „Feste Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 05 13 fallen" und gehört zum Kapitel „Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel gilt als nicht gefährlich.
Quelle: AVV — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
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