AVV 06 13 02*
Gebrauchte Aktivkohle (außer 06 07 02)
06 Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen›06 13 Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen a. n. g.
AVV 06 13 02 steht für „Gebrauchte Aktivkohle (außer 06 07 02)" und gehört zum Kapitel „Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel ist als gefährlicher Abfall eingestuft. Der Umrechnungsfaktor beträgt 0.75 t/m³.
Quelle: AVV i.V.m. NachwV § 2 — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
Umrechnung
Angaben ohne Gewähr. Es gelten die jeweils aktuellen Fassungen.
Passende Behälter
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Entsorgung
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