AVV 06 10 02*
Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
06 Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen›06 10 Abfälle aus HZVA von stickstoffhaltigen Chemikalien und der Herstellung von Düngemitteln
AVV 06 10 02 steht für „Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten" und gehört zum Kapitel „Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel ist als gefährlicher Abfall eingestuft. Der Umrechnungsfaktor beträgt 1.3 t/m³.
Quelle: AVV i.V.m. NachwV § 2 — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
Umrechnung
Angaben ohne Gewähr. Es gelten die jeweils aktuellen Fassungen.
Passende Behälter
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Entsorgung
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