AVV 04 01 03*

Entfettungsabfälle, lösemittelhaltig, ohne flüssige Phase

04 Abfälle aus der Leder-, Pelz- und Textilindustrie04 01 Abfälle aus der Leder- und Pelzindustrie

Gefährlicher AbfalleANV-pflichtig

AVV 04 01 03 steht für „Entfettungsabfälle, lösemittelhaltig, ohne flüssige Phase" und gehört zum Kapitel „Abfälle aus der Leder-, Pelz- und Textilindustrie" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel ist als gefährlicher Abfall eingestuft. Der Umrechnungsfaktor beträgt 1.05 t/m³.

Quelle: AVV i.V.m. NachwV § 2 — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.

Umrechnung

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Quelle: Bayerisches Landesamt für Statistik – Abfallartenkatalog

Angaben ohne Gewähr. Es gelten die jeweils aktuellen Fassungen.

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Entsorgung

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Häufig gestellte Fragen

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