AVV 04 01 03*
Entfettungsabfälle, lösemittelhaltig, ohne flüssige Phase
04 Abfälle aus der Leder-, Pelz- und Textilindustrie›04 01 Abfälle aus der Leder- und Pelzindustrie
AVV 04 01 03 steht für „Entfettungsabfälle, lösemittelhaltig, ohne flüssige Phase" und gehört zum Kapitel „Abfälle aus der Leder-, Pelz- und Textilindustrie" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel ist als gefährlicher Abfall eingestuft. Der Umrechnungsfaktor beträgt 1.05 t/m³.
Quelle: AVV i.V.m. NachwV § 2 — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
Umrechnung
Angaben ohne Gewähr. Es gelten die jeweils aktuellen Fassungen.
Passende Behälter
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Entsorgung
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