AVV 14 06 04*
Schlämme oder feste Abfälle, die halogenierte Lösemittel enthalten
14 Abfälle aus organischen Lösemitteln, Kühlmitteln und Treibgasen›14 06 Abfälle aus organischen Lösemitteln, Kühlmitteln sowie Schaum- und Aerosoltreibgasen
AVV 14 06 04 steht für „Schlämme oder feste Abfälle, die halogenierte Lösemittel enthalten" und gehört zum Kapitel „Abfälle aus organischen Lösemitteln, Kühlmitteln und Treibgasen" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel ist als gefährlicher Abfall eingestuft. Der Umrechnungsfaktor beträgt 1.095 t/m³.
Quelle: AVV i.V.m. NachwV § 2 — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
Umrechnung
Angaben ohne Gewähr. Es gelten die jeweils aktuellen Fassungen.
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Entsorgung
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