AVV 14 06 04*

Schlämme oder feste Abfälle, die halogenierte Lösemittel enthalten

14 Abfälle aus organischen Lösemitteln, Kühlmitteln und Treibgasen14 06 Abfälle aus organischen Lösemitteln, Kühlmitteln sowie Schaum- und Aerosoltreibgasen

Gefährlicher AbfalleANV-pflichtig

AVV 14 06 04 steht für „Schlämme oder feste Abfälle, die halogenierte Lösemittel enthalten" und gehört zum Kapitel „Abfälle aus organischen Lösemitteln, Kühlmitteln und Treibgasen" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel ist als gefährlicher Abfall eingestuft. Der Umrechnungsfaktor beträgt 1.095 t/m³.

Quelle: AVV i.V.m. NachwV § 2 — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.

Umrechnung

Schnellwahl:
Schwankungsbreite: 1,051,14 t/m³
Quelle: Bayerisches Landesamt für Statistik – Abfallartenkatalog

Angaben ohne Gewähr. Es gelten die jeweils aktuellen Fassungen.

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