AVV 06 04 04*
Quecksilberhaltige Abfälle
06 Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen›06 04 Metallhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 fallen
AVV 06 04 04 steht für „Quecksilberhaltige Abfälle" und gehört zum Kapitel „Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel ist als gefährlicher Abfall eingestuft. Der Umrechnungsfaktor beträgt 1.5 t/m³.
Quelle: AVV i.V.m. NachwV § 2 — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
Umrechnung
Angaben ohne Gewähr. Es gelten die jeweils aktuellen Fassungen.
Passende Behälter
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Entsorgung
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