AVV 10 04 02*

Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)

10 Abfälle aus thermischen Prozessen10 04 Abfälle aus der thermischen Bleimetallurgie

Gefährlicher AbfalleANV-pflichtig

AVV 10 04 02 steht für „Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)" und gehört zum Kapitel „Abfälle aus thermischen Prozessen" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel ist als gefährlicher Abfall eingestuft. Der Umrechnungsfaktor beträgt 1.8 t/m³.

Quelle: AVV i.V.m. NachwV § 2 — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.

Umrechnung

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Quelle: Bayerisches Landesamt für Statistik – Abfallartenkatalog

Angaben ohne Gewähr. Es gelten die jeweils aktuellen Fassungen.

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Entsorgung

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Häufig gestellte Fragen

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